Hallo Viseu,
bitte nicht mehrere Threads zu einem Thema eröffnen.
Manchmal kann es dauern bis eine Antwort kommt und manchmal werden Fragen auch nicht beantwortet.
Gerade beim Thema Airbag herrscht aus Sicherheitsgründen oftmals Zurückhaltung, weil diese hier in Deutschland unter
§14 des Sprengstoffgesetz fallen.
Hier der Auszug aus §14 des Sprengstoffgesetz :
Umgang mit Airbag- und Gurtstraffereinheiten , Anzeige nach § 14 Sprengstoffgesetz
Airbags und Gurtstraffer enthalten pyrotechnische Stoffe (Zünder). Deshalb unterliegen sie dem Sprengstoffgesetz. Bei unsachgemäßer Handhabung gehen von diesen Bauteilen erhebliche Gefahren aus, die zu schweren Verletzungen bis hin zum Tod führen können. Montage- und Demontage von Airbag-Modulen und Gurtstraffern dürfen nur von sachkundigem, geschultem Personal durchgeführt werden.
Wer mit Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Unterklasse T1 - beziehungsweise nach neuer Bezeichnung der Kategorie P1 - im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit umgeht, ohne diese jedoch zu zünden (z.B. beim Ein- und Ausbau in Kfz-Werkstätten), benötigt hierzu keine Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz. Voraussetzung für diese Befreiung von der Erlaubnispflicht ist jedoch, dass der Umgang durch geschultes Personal erfolgt.
Wenn Sie als Arbeitgeber erstmals in Ihrem Betrieb mit Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Unterklasse T1 (beziehungsweise der Kategorie P1) umgehen lassen, müssen Sie dies schriftlich anzeigen.
Voraussetzungen:
Der Betrieb muss über geschultes Personal verfügen, das heißt, die betreffenden Beschäftigten verfügen über die notwendige sogenannte "eingeschränkte Fachkunde" durch den Besuch einer einschlägigen Schulung über den erlaubnisfreien Umgang mit Airbag- und Gurtstraffereinheiten.
Die Airbag- oder Gurtstraffereinheiten werden im ausgebauten Zustand nicht ausgelöst, das heißt nicht gezündet.
Die Aufbewahrung der Airbag- und Gurtstraffereinheiten erfolgt entsprechend den Vorgaben der sprengstoffrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Sprengstoff-Lagerrichtlinie 240.
Die Mengenschwellen für die erlaubnisfreie Lagerung gemäß der Anlage 6 zum Anhang der 2 Verordnung zum Sprengstoffgesetz werden eingehalten: nämlich im Arbeitsraum höchstens 10 Kilogramm Netto-Explosivstoff-Masse (NEM) und im Lagerraum (F30/T30) höchstens 100 Kilogramm Netto-Explosivstoff-Masse (NEM).
An wen muss ich mich wenden?
an das zuständige Regierungspräsidium.
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.
Einheitlicher Ansprechpartner Hessen
Unterlagen
Die betreffenden Beschäftigten müssen auf Anforderung der Behörde ihre eingeschränkte Fachkunde durch Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einer einschlägigen Schulung über den erlaubnisfreien Umgang mit Airbag- und Gurtstraffereinheiten nachweisen können.
Gebühren
Es fallen keine Gebühren beziehungsweise Kosten nach Sprengstoffrecht an.
Rechtsgrundlagen
§ 14 Sprengstoffgesetz (SprengG) (Anzeigepflicht)
§ 4 Abs. 3 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
Sprengstoff-Lagerrichtlinie 240 "Lagerung von Airbag- und Gurtstraffereinheiten"
Netten Gruß
Fränk