von meisterjäger » 4. Mai 2011, 18:10
die stvzo spricht hier von einer verriegelungmöglichkeit des lenkrades. es ist nicht ausdrücklich ein lenkradschloss vorgeschrieben. soll also heissen, wenn beim vorführen beim tüv eine lenkradkralle vorhanden ist, reicht das aus.
ist alles eine auslegungssache, genau wie in einem rennsportreglement.
ein guter bekannter pflegt immer zu sagen: was nicht ausdrücklich verboten ist, ist erlaubt.
mal ganz davon abgesehen gäbe es auch hier sonderregelungen für rennfahrzeuge. ich beziehe mich hier immer gern auf die ausnahmeregelungen für rallyfahrzeuge. also ich hab zwar noch nicht viele wrc autos in echt begutachten dürfen, aber von den paar die ich gesehen habe, hatten kein lenkradschloss. die dinger müssen aber auch ne strassenzulassung haben.
meist macht aber die versicherung ärger, von wegen diebstahlschutz. aber der dieb müsste dann erst mal an das auto rann kommen, und dann auch noch die richtigen knöppe finden, denn wenn der in meinem kabelsalat die entriegelung für die spezielle wegfahrsperre finden will, muss er lange suchen.
wenn ich will, bekommt niemand ausser mir den wagen gestartet.
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Ein Auto muss soviel Leistung haben, das man sich fürchtet den Schlüssel herum zu drehen!